Kantonale Antworten Berufsausübungsbewilligung
Unsere Anfrage bei unseren 18 kantonalen Gesundheitsämtern hat ergeben, dass alle sich in ihren Antworten am neuen Bundesgesetz GesBG orientieren. Für individuelle Auskünfte empfehlen wir einen Besuch der jeweiligen Webseite Eures kantonalen Gesundheitsamts und die Einsicht in nachfolgende Antwortschreiben* und Merkblätter.
Es zeichnet sich eine deutliche Tendenz ab, dass in allen Kantonen nach dem 1. Februar 2020 erstmals angestellte Osteopath*innen die gleichen beruflichen Qualifikationen vorweisen müssen, wie ihre Arbeitgeber. Einzig benötigen Angestellte keine Berufsausübungsbewilligung, sofern sie nicht fachlich eigenverantwortlich tätig sein möchten.
Zusätzliche Regelungen betreffend der Tätigkeit von Personen ohne eigene Zulassung scheint es nicht zu geben. Die kantonalen Gesundheitsämter formulieren ihre Antwort auf unsere Nachfrage unterschiedlich streng und ausführlich. Wir empfehlen
allen,
das komplette Merkblatt der Gesundheitsdirektion Zürich und dort insbesondere den Artikel 10 zur Beschäftigung von Personen unter fachlicher Aufsicht zu studieren.
*Thurgau, St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden haben noch nicht geantwortet - da haken wir nach. Für Obwalden hat Christian Streit auf eine Vernehmlassung geantwortet.